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Flugzeit oder Blockzeit oder was?
(aus AOPA-Letter 3/2003)
Die totale Unklarheit durch Fehler in der VO vom 1O.O2.2OO3.
Nach der JAR - FCL l Einführung, was gilt?
von Rechtsanwältin S. Glässing-Deiss Vizepräsidentin der AOPA

Was gehört ins persönliche Flugbuch und was gehört in das Bordbuch der Maschine?

Die Antwort ist ab 01.05.2003, dem Inkraftreten von JAR - FCL unmöglich. Nach den Begriffsbestimmungen in 1.001 der gültigen Fassung der JAR - FCL gilt folgende Definition:

"Flugzeit ist die Gesamtzeit zwischen der erstmaligen Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener oder fremder Kraft zum Zwecke des Abfluges bis zum Stillstand nach Beendigung des Fluges", also Blockzeit:

In der ÄnderungsVO vom 10.02.2003, die das Inkrafttreten von JAR - FCL zum 01.05.2003 bewirkte, gilt nun wieder eine andere Definition. In § 120 der damit geänderten Verordnung über Luftfahrtpersonal heisst es nunmehr zum Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen: "Privatluftfahrzeugfahrzeugführer... haben ein Flugbuch zu führen, in dem alle Flüge nach .... Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer... anzugeben sind", also Flugzeit:

Zu jeder Verordnung gehört in Deutschland eine Durchfühungsverordnung. Diese wurde am 15. April 2003 erlassen. Dort gibt es eine nochmals andere Definition. In §2 Absatz 3 heisst es: "Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Starts bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Tdebwerke abgestellt sind". also Blockzeit:

Wir haben nun also drei Definitionen für die Flugzeit. Zunächst scheinen die beiden Definitionen in JAR - FCL und in der Durchfühungsverordnung Blockzeiten anzugeben. Aber selbst diese sind unterschiedlich für Anfang und Ende der Blockzeit definiert: Zumindest bei grösseren Flugzeugen, mit mehreren Triebwerken und auf grösseren Flugplätzen mit langen Rollzeiten ergeben sich erhebliche Differenzen. Nach JAR - FCL gilt auch das Anschieben durch fremde Kraft. Nach der Durchfühungsverordnung andererseits gilt das Anschieben durch fremde Kraft wohl nicht mehr. Während es nach JAR - FCL für das Ende der "Blockzeit" auf den Stillstand (des Flugzeuges) ankommt, kommt es nach der Durchfühungsverordnung darauf an, wann das letzte Triebwerk abgestellt wurde.

Eine Nachfrage der AOPA-Germany beim zuständigen Verkehrsministerium ergab, dass hier tatsächlich ein Fehler vorliegt. Dies müsse nachgebessert werden. Es sollten nur noch Blockzeiten gelten. Voraussichtlich werde im Herbst mit weiteren ebenfalls notwendigen sonstigen Ändeungen eine Änderung für die Ändeungsverordnung vom 10.02.2003 erfolgen. Da diese zur Zeit aber noch trotz des Fehlers vorrangig und gültig sei, müsse noch bis zum Herbst bei Eintragungen von Privatflugzeugführern weiterhin die sich aus der Start und Landezeiten ergebende reine Flugzeit geschrieben werden.

Später müssten dann die "Blockzeiten" geschrieben werden; nach welchen Kriterien wird dann mit der neuen Definition ab Herbst geklärt.

Auch bei dem Schreiben der Blockzeiten im persönlichen Flugbuch werden sich mitunter erhebliche Differenzen ergeben. Es sei weiterhin zulässig, im Bordbuch für die Maschine z.B. wegen der TBO die reine Flugzeit einzuschreiben.

Ausserdem: Nach welchen Kriterien werden Vercharterer oder Vereine abrechnen?

Und: Im Hauptflugbuch eines Flugplatzes werden weiterhin nach § 70 LuftVG die "reinen" Start- und Landezeiten eingetragen.

Übrigens: In den USA, in denen schon lange "Blockzeiten" eingetragen werden, wenn überhaupt, spielt die Differenz keine solche Rolle. Dort ist für die Verlängeung kein Stundennachweis erforderlich, sondern es genügt der Überprüfungsflug durch einen Fluglehrer.

© AOPA-Letter 3/2003