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Haftung: Vorstände gesucht ...!?
Bemerkenswertes Urteil eines Landgerichts
Derzeit macht ein Urteil des Landgerichtes München 1 bei den Luftsportvereinen "Furore", demzufolge einem Luftsportverein der Kaskoversicherungsschutz versagt wurde, weil sein Vorstand nach Auffassung des Gerichtes nicht durch hinreichende organistatorische Maßnahmen verhindert hatte, dass ein Luftfahrzeug des Vereins von einer Person geführt wurde, welche nicht die maßgebliche deutsche Lizenz hierfür besaß.

Luftsport veröffentlich nachfolgend den wesentlichen Inhalt des Urteils vom 16.10.2001 und wird in der nächsten Ausgabe eine rechtliche Würdigung hierzu vornehmen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn die nachfolgenden Darlegungen eine große Resonanz bei den Luftsportvereinen dahingehend auslösen würde, dass die Vereinsvorstände einmal ihre Empfindungen zu dem Urteil und insbesondere zu dessen (möglicher?) praktischer Umsetzbarkeit an die Redaktion des Luftsport übermitteln.

 Was war geschehen?


Der klagende Luftsportverein verfügte über zwei Motorsegler. Mit einem von diesen flog ein Vereinsmitglied an einem Freitag von einen Flugplatz unterhalb Münchens aus nach Oberitalien. Der für den folgenden Sonntag Nachmittag vorgesehene Rückflug konnte indessen wetterbedingt zu jenem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so dass der Pilot die Heimreise mit dem Zug antrat. Am folgenden Dienstag, mithin zwei Tage später bot sich diesem Piloten nach aktuellem Wetterbericht die Rückführung des Motorseglers an. Er nahm zu diesem Zwecke einem ihm bekannten Piloten im zweiten Motorsegler des Vereins mit, der nun allerdings wohl einen australischen ATPL besaß, nicht jedoch den grundsätzlich erforderlichen deutschen PPL-B.

Dieser Pilot flog den stehengelassenen Motorsegler zurück. Hierzu hatte er vor dem Start zwar Treibstoff aufgenommen, wieviel genau, ist nicht bekannt; jedenfalls reichte er nicht für die gesamte Flugstrecke zurück zum Heimatflugplatz. Vielmehr setzte das Triebwerk des Motorseglers circa 25 Kilometer vor diesem aus und der Pilot mußte außenlanden. Hierbei wurde der Motorsegler dergestalt beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen war.

Die Kaskoversicherung verweigerte indessen die Regulierung des Schadens und berief sich hierzu auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen" (AKB-Lu), deren Ziffer 4.2.2 unter anderem bestimmt, dass der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Führer eines Luftfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen zum Führen dieses Luftfahrzeuges hatte. Nach dem weiteren Inhalt dieser Bestimmung bleibt allerdings die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn das Luftfahrzeug insoweit ohne dessen Wissen und Willen und ohne dessen Verschulden geführt wurde.

 Versicherung verweigert Zahlung


Die Kaskoversicherung wandte hier nun ein Verschulden des Versicherungsnehmers ein, da der Vorstand des Vereins habe Vorkehrungen treffen müssen, dass ein solcher Flug mit einem seiner Luftfahrzeuge durch einen hierzu nicht berechtigten Piloten ausgeschlossen sei. Insbesondere habe er den Vereinsbetrieb so zu organisieren, dass Nachlässigkeiten einzelner Piloten ausgeschlossen seien. Hier habe die "erneute Charterung eines Luftfahrzeuges" nahe legen müssen, dass der Flug mit diesem dazu dienen sollte, dass stehengelassene Luftfahrzeug wieder abzuholen. In einem solchen Falle habe der Vereinsvorstand zu überprüfen, wer als zweiter verantwortlicher Luftfahrzeugführer dabei sei, um sodann das zweite Luftfahrzeug wieder zurückzufliegen.

Der Verein vertrat hingegen die Auffassung, dass ihn insoweit kein Verschulden treffe. DerVorstand des Vereins habe nicht gewußt, dass das Vereinsmitglied, welches den Motorsegler habe stehen lassen, mit einem zweiten Motorsegler diesen habe abholen wollen, geschweige denn, dass er hierzu einen Piloten ohne PPL-B-Lizenz mitgenommen habe. Einen solchen Flug durch einen Nichtberechtigten habe er selbstverständlich auch nicht gewollt.

Den Vorstand eines Luftsportvereines träfe auch keine Pflicht zur lückenlosen Überwachung und Kontrolle der Vereinsmitglieder; die Piloten seien vielmehr für die ordnungsgemäß Durchführung ihrer Flüge selbst verantwortlich. DerVerein verfüge über "Bedingungen und Voraussetzungen für die Benutzung von Vereinsluftfahrzeugen". jedes Vereinsmitglied habe über ein entsprechendes Exemplar erhalten und habe diese anerkannt, so auch das hier betroffene Vereinsmitglied. Nach diesen Bedingungen dürfen vereinseigene Luftfahrzeuge und durfte mithin auch der verunfallte Motorsegler nur von den Vereinsmitgliedern mit gültiger Erlaubnis nach praktischer Einweisung durch einen Fluglehrer und dessen entsprechender Freigabe zum eigenständigen Führen benutzt werden.

Alsdann erfolge die Nutzung des Vereinsgerätes durch die berechtigten Vereinsmitglieder selbständig. Dem Vorstand des Vereines sei deshalb auch nicht einmal bekannt gewesen, dass ein Vereinsmitglied mit einem Motorsegler geflogen sei und diesen dort wetterbedingt habe stehen lassen müssen. Die Kaskoversicherung wiederum sieht hierin einen weiteren Verschuldensbeleg, wenn der Vorstand "nicht einmal bemerke, dass ein Motorsegler abgängig sei".

 Das Urteil


Die ebenso plakative wie an echten inhaltlichen Vorgaben äußerst dürftige Entscheidung des Landgerichtes München I soll nachfolgend in ihren wesentlichen Passagen im Wortlaut wiedergegeben werden:

"Die Beklagte ist van der Verpflichtung zur Leistung frei, da das verun fallte Luftfahrzeug aufgrund Verschuldens der Klagepartei durch einen Nichtberechtigten geführt wurde (vgl. AKB-Lu 4.2.2)

Bei zwei Motorseglern hat die Klägerin ihre Organisation so zu treffen, dass der Vorstand jederzeit weiß, ab ein Matorsegler abgängig ist und sich zu erkundigen, warum ein Matorsegler nicht zurückgebracht wurde, wenn der Pilot in Begleitung eines Passagieres den zweiten Matorsegler benutzt. Diese Form der Benutzung eines weiteren Motarseglers legt eindeutig die Annahme nahe, dass es darum geht, einen abgängigen Motorsegler abzuholen und ggf zurückzufliegen. Daher hätte hierüber der Vorstand der Klagepartei Vorkehrungen treffen müssen, zu wissen, wo seine Flugzeuge sind und hinsichtlich des Rücktransportes bzw Rückflugs die Aufgabe gehabt, sich zu vergewissern, wer den Motorsegler zurück fliegt, Vorliegend blieb es unstreitig, dass der Rücktransport mit strafrechtlicher Relevanz - nämlich ohne entsprechende Luftfahrlizenz - erfolgt ist.

Gerade einen Verein zum Luftsport trifft die Verpflichtung einer lückenlosen und genauen Überwachung. Über dicht besiedeltem mitteleuropäischem Gebiet kann keinesfalls hingenommen werden, dass Unberechtigte Luflfahrzeuge flihren, und somit die Bevölkerung erheblichsten Gefahren ausgesetzt wird.

Bezeichnenderweise hat sich vorliegend die Gefahr auch realisiert. Soweit die Klagepartei sich selbst einläßt, der Vorstand der Beklagten habe nicht gewußt, wo sich eines seiner beiden Motorflugzeuge befunden habe, das immerhin einige Tage abgängig war kann dies nur als Schludrigkeit bezeichnet werden. Dabei wäre es gerade im Fall der Rückholung des zweiten Flugzeuges notwendig gewesen, die Namen beider Piloten anzugeben. Den Vereinsbetrieb so zu organisieren, dass dies erfolgen kann, ist in Anbetracht der Gefahren durch Flugunfälle über dicht besiedeltem Gebiet in der Gegend einer Großstadt dem Vereinsvorstand auch zumutbar."

Luftsport meint: "Da staunt der Laie und und der Fachmann wundert sich," und hofft auf viele Zuschriften.
Text: D. Dierkes; Luftsport 03.02.