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die Platzrunde, das unbekannte Wesen
Als Autofahrer nimmt man manchmal Umwege zähneknirschend in Kauf. Und wie sieht's beim Fliegen aus? Muss man sich brav in die Platzrunde einordnen oder geht's auch kürzer?

Der Vorfall
Auf der Infofrequenz eines Verkehrslandeplatzes meldet sich ein Pilot und teilt mit, dass er sich im langen Endteil auf die Piste befindet. Er sei noch etwa zehn Meilen vom Platz entfernt. Der Flieger wird von der Luftaufsicht aufgefordert, die veröffentlichte Platzrunde einzuhalten; ein direkter Anflug, wie von ihm gewünscht, sei wegen des Flugplatzverkehrs nicht möglich. Ungeachtet dieser Anweisung setzt der Pilot den Anflug fort und landet schliesslich. Die Luftaufsicht erstattet Anzeige.

Kommentar
Jeder Sichtflieger weiss, was eine Platzrunde ist. Manche schätzen aber ihren rechtlichen Status und ihre Struktur falsch ein. Eines gleich vorne weg: Die Platzrunde ist keineswegs eine unverbindliche Empfehlung oder Orientierungshilfe, die je nach Lust und Laune mehr oder weniger eingehalten werden kann, sondern sie ist eine verbindliche Festlegung. Wer sie nicht befolgt, riskiert ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit. Erstaunlich: Die Platzrunde ist weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrsordnung definiert. Und das, obwohl der Paragraph 21a Luftverkehrsordnung den Begriff voraussetzt: "Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld.."

Auch Paragraph 3a Luftverkehrsordnung, der sich mit der notwendigen Flugvorbereitung befasst, setzt die Platzrunde lediglich voraus, wenn in seinem Absatz 3 festgehalten wird: "Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann". Fliegen wir also ein Phantomgebilde ab? Mitnichten. Bund und Länder haben für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle Grundsätze aufgestellt, an die sich die (eigentlich zuständigen) Luftfahrtbehörden der Länder halten, um eine gewisse Einheitlichkeit im Bundesgebiet zu erreichen. Diese Grundsätze sind in den Nachrichten für Luftfahrer (NFL) II - 37/00, zuletzt geändert durch NFL II - 71/01, veröffentlicht.

Dort ist auch die Standardplatzrunde zeichnerisch dargestellt. Sie besteht in dem jedem Sichtflieger vertrauten Rechteck, das an einer der Längsseiten die Start- und Landebahn einschliesst. Damit die Platzrunde für Piloten verbindlich wird, muss sie von der Luftfahrtbehörde des Landes in Form einer so-genannten Allgemeinverfügung festgelegt werden. Genau hierzu ermächtigt der bereits zitierte Paragraph 21a Absatz 1 Satz 2 Luftverkehrsordnung. Diese Regelung beinhaltet üblicherweise einen Textteil und einen Hinweis auf die Sichtflugkarte im Luftfahrthandbuch VFR der Bundesrepublik Deutschland. Meist wird in derartigen Regelungen die Platzrunde für Motor-, Segel- und Ultraleichtflug festgelegt, samt Höhen, die einzuhalten sind. Zudem wird bestimmt, wann anfliegende Luftfahrzeuge spätestens den Sprechfunkverkehr aufzunehmen haben und dass grundsätzlich über den Gegenanflug in die Platzrunde eingeflogen wird.

Hiervon kann die Luftaufsicht regelmässig Ausnahmen zulassen. Weiterhin enthält eine typische Regelung über den Flugplatzverkehr auch einen Hinweis darauf, dass Verstösse gegen diese Flugbetriebsregelung gemäss Paragraph 43 Nr. 26 Luftverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Für unseren Fall bedeutet dies zunächst, dass sich der Pilot, der sich selbst eine Abweichung von der vorgeschriebenen Platzrunde genehmigte, falsch gehandelt hat. Er hätte bei der Luftaufsicht um einen direkten Anflug auf die entsprechende Piste bitten müssen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse von bis zu 50000 Euro geahndet werden.

In diesem Zusammenhang ist noch eine weitere Frage interessant: Nicht immer lässt sich die Platzrunde anhand von Referenzlinien wie beispielsweise dem Verlauf einer Autobahn, eines Flusses oder einer Strasse festlegen. Auch sind die Eckpunkte selten funknavigatorisch erfasst, so dass man trotz gewissenhafter Vorbereitung und genauer Beobachtung der Landschaft die Platzrunde nicht genau trifft. Kein Pilot ist schliesslich in der Lage, auf einem Strich in der Landschaft entlang zu fliegen, ohne nach links oder rechts abzuweichen. Besonders nach dem Start im Steigflug kommt man leicht von der gedachten Verlängerung der Centerline ab.

Hier kann jedoch allen Piloten Entwarnung gegeben werden: Nach einer Auskunft des Luftamtes Südbayern ist die veröffentlichte Platzrunde eine Ideallinie. Abweichungen von bis zu 200 Meter auf beiden Seiten dieser Linie gelten als tolerierbar und stellen keinen Verstoss gegen die vorgeschriebene Platzrundenregelung dar. Im Klartext bedeutet dies: Die in der Sichtanflugkarte vermerkte Platzrunde stellt sich als ein 400 Meter breiter Korridor dar, in dem zulässigerweise geflogen werden darf. Das ist kein Freibrief für ungenaues Fliegen. Exaktes Fliegen ist gefragt. Denn nichts ist lästiger als permanente Beschwerden von Anwohnern.

fliegermagazin 05/2003

quelle: http://tinyurl.com/ywyan